Nach Art. 36 BV können Grundrechte eingeschränkt werden. Dabei bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Die Einschränkung muss im öffentlichen Interesse und zudem verhältnismässig sein (Abs. 2 und 3). Zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden (Abs. 4). Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit überdies dann, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.