In diesen Fällen darf auch in Anknüpfung an ein persönliches Merkmal eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt im Zusammenhang mit klassischen Benachteiligungen (wegen des Geschlechts, der Rasse, der Religion usw.), aber auch im Bereich persönlicher Merkmale, die wie das Alter historisch keinen Anlass zu gezielten Diskriminierungen gegeben haben (vgl. dazu Yvo Hangartner, Altersgrenzen für öffentliche Ämter, in ZBl 2003, S. 342).