Die Behörden werden mit Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. dazu BGE 125 I 173). Als Unterscheidungskriterien sind die in Art. 8 Abs. 2 BV aufgezählten Sachverhalte nur verwendbar, wenn qualifizierte Gründe in Einklang mit den Wertvorstellungen der Verfassung eine Differenzierung rechtfertigen oder sie sogar verlangen und wenn eine verhältnismässige Regelung getroffen wird. In diesen Fällen darf auch in Anknüpfung an ein persönliches Merkmal eine Sonderregelung getroffen werden.