6.2. Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Diese Bestimmung wird präzisiert durch Abs. 2, wonach niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.