6.1. Schulgelder, welche der Kanton aufgrund vertraglicher Verpflichtungen für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungseinrichtung eines Kantonseinwohners zu bezahlen hat, werden nach Art. 12 Abs. 1 des Ausbildungsbeitragsgesetzes in der Regel vom Kanton geleistet. Kantonseinwohner, welche - wie der Rekurrent - nach dem erfüllten 40. Altersjahr mit dem Studium an einer solchen Ausbildungseinrichtung beginnen, haben gestützt auf Abs. 2 des gleichen Artikels dem Kanton das Schulgeld zurückzuerstatten. Aufgrund der Argumentation des Rekurrenten ist zu prüfen, ob diese Regelung mit Art. 8 Abs. 2 BV vereinbar ist.