Art. 8 BV, Art. 12 Gesetz über Ausbildungsbeiträge: Rückforderung der staatlichen Ausbildungsbeiträge von Personen ab dem 40. Altersjahr Die Alterslimite des erfüllten 40. Altersjahres für die Rückforderung des Schulgeldes verstösst nicht gegen das verfassungsmässige Diskrimierungsverbot. Die Altersgrenze ist verhältnismässig, zumal die Ausführungsregelung mögliche Härtefälle abfedert. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)