Sie handelt somit allein im öffentlichen Interesse, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Standeskommission als politische Behörde so etwas wie ein persönliches Interesse in der Sache haben könnte. Die Standeskommission als Gesamtorgan ist im Übrigen nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den Ausstandsregeln nicht betroffen.