1.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Standeskommission als Regierungsbehörde des Kantons Appenzell I.Rh., in dessen Eigentum sich die strittige Parzelle befindet, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Parzelle sorgfältig verwaltet wird und der Öffentlichkeit kein unnötiger Schaden entsteht. Sie handelt somit allein im öffentlichen Interesse, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Standeskommission als politische Behörde so etwas wie ein persönliches Interesse in der Sache haben könnte.