Wo die ordentliche Amtsführung dem Mitglied einer politischen Behörde das Beziehen eines Standpunktes auferlegt, darf daraus nach Rechtsprechung des Bundesgerichtes gerade nicht auf Befangenheit geschlossen werden. Für den Ausstand eines Behördenmitgliedes muss ein persönliches Interesse an der zu behandelnden Sache gegeben sein. Nimmt dagegen ein Regierungsmitglied öffentliche Interessen wahr, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht. Im Weiteren trifft gemäss Lehre und Rechtsprechung die Ausstandspflicht nur natürliche Personen, nicht jedoch eine ganze Behörde.