Aus den in Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV aufgeführten allgemeinen Verfahrensgarantien hat das Bundesgericht eine Ausstandspflicht für Mitglieder von Verwaltungsbehörden abgeleitet (BGE 125 I 119 E.3b). Das Bundesgericht liess darin allerdings offen, welcher Grad von Unabhängigkeit vom einzelnen Mitglied verlangt wird.