Das kantonale Recht regelt die Ausstandsgründe im Verwaltungsverfahren in Art. 9 VerwVG. Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes dieser Bestimmung ergibt sich, dass Verfügungen treffende oder vorbereitende Personen, nicht jedoch eine ganze Verwaltungsbehörde, in den Ausstand zu treten haben, wenn die in lit. a - e desselben Absatzes aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie ein persönliches Interesse in der Sache haben (lit. a), oder wenn sie sich in einer unteren Verwaltungsbehörde mit der gleichen Sache befasst haben (lit. d).