1.2.2. Unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich gemäss gefestigter Lehre und Praxis des Bundesgerichts nach dem kantonalen Verfahrensrecht und den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) herzuleitenden Grundsätzen. Demgegenüber ist der auf Art. 30 BV abgestützte Anspruch des Einzelnen auf einen unparteiischen und unbefangenen Richter auf nichtrichterliche Behörden, wie Kantonsregierungen oder Gemeindeexekutiven, nicht direkt anwendbar.