1.2.1. Der Kanton Appenzell I.Rh. ist Eigentümer der Parzelle A, deren Einbezug in eine Flurgenossenschaft mit dem vorliegenden Rekurs angefochten wird. Die Standeskommission als Exekutivbehörde des Kantons Appenzell I.Rh. hat mit der Behandlung des Rekurses über eine den Kanton betreffende Angelegenheit zu entscheiden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Standeskommission infolge Interessenkonflikts als befangen erscheint und für die Behandlung des Rekurses in den Ausstand zu treten hat.