Standeskommissionsbeschluss Nr. 417 vom 30. März 2010 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG), GS 172.600 Art. 9 VerwVG: Geltungsbereich der Ausstandspflicht im Verwaltungsverfahren Die Ausstandsregeln für Exekutivbehörden gehen weniger weit als jene für gerichtliche Behörden. Die Ausstandspflicht gilt im Verwaltungsbereich grundsätzlich für das einzelne Mitglied, nicht für die ganze Behörde. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)