Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26. Juni 2006 in Bestätigung seiner jüngeren Rechtsprechung das Namensänderungsgesuch von zwei Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren um Änderung des Namens in den von der obhutsberechtigten Mutter nach der Scheidung angenommenen, angestammten Namen mangels wichtigen Grundes abgewiesen (5C.9/2006). Im dort zu beurteilenden Fall wurde die Namensänderung in erster Instanz bewilligt. Das Verwaltungsgericht kassierte diesen Entscheid auf Berufung des Vaters hin. Dagegen führten die Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht.