Die Gesuchstellerin führt letztlich rein subjektive Gründe an, warum sie eine Namensänderung anstrebt. Aus dem Gesuch und dem Ergebnis der Befragung auf der Ratskanzlei sind keine objektiv fassbaren Kriterien erkennbar, die einen wichtigen Grund für die nachgesuchte Namensänderung bilden könnten. Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26. Juni 2006 in Bestätigung seiner jüngeren Rechtsprechung das Namensänderungsgesuch von zwei Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren um Änderung des Namens in den von der obhutsberechtigten Mutter nach der Scheidung angenommenen, angestammten Namen mangels wichtigen Grundes abgewiesen (5C.9/2006).