Als materielle Voraussetzungen für einen Namenswechsel verlangt Art. 30 Abs. 1 ZGB das Vorliegen wichtiger Gründe. Ob solche Gründe gegeben sind, ist laut anerkannter Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Subjektive Gründe des Gesuchstellers können im Namensänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Namensänderung soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, beseitigen. Dabei ist objektiv die Wirkung des zu ändernden Namens auf die Umwelt zu werten.