Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB), SR 210 Art. 30 Abs. 1 ZGB: Anforderungen für die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Scheidung seiner Eltern Für eine Namensänderung müssen objektiv wichtige Gründe vorliegen. Ein aus dem subjektiven Empfinden des Kindes stammender Wunsch nach einem neuen Namen genügt allein für die Bewilligung der Namensänderung nicht. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)