zeigt, dass im gesamten Kantonsgebiet umfangreiche Flächen und somit eine recht grosse Anzahl von Grundstücken dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt sind. Die dem Rekurrenten auferlegte Beschränkung trifft demnach in gleicher Weise eine grosse Anzahl an Grundeigentümern. Vorliegend sind somit die Kriterien für ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass das umstrittene Bauverbot keinem entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum gleichkommt. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 67 vom 5. Januar 2010