Die Eingriffsintensität hält sich im vorliegenden Fall in einem vertretbaren Rahmen. Die zur Anwendung gelangenden gewässerschutzrechtlichen Vorschriften stellen keine besonders schwere Beschränkung dar, zumal der Rekurrent die Parzelle weiterhin ihrem Zweck gemäss und wirtschaftlich rationell gebrauchen kann. Dem Rekurrenten werden demnach keine wesentlichen Eigentumsbefugnisse entzogen.