4.3. Das Verbot, Bohrungen für Erdsonden vorzunehmen und eine Wärmepumpenanlage zu erstellen, hat lediglich zur Folge, dass der Rekurrent auf ein solches System zur Beheizung seiner Gebäulichkeiten verzichten muss. Die zonenmässige Nutzung der fraglichen Parzelle wird dadurch weder verunmöglicht noch übermässig erschwert, zumal alternative Heizsysteme wie beispielsweise Holzfeuerungen, Sonnenkollektoren etc. möglich sind. Die Beheizung mit Erdwärme bzw. die projektierte Wärmepumpenanlage ist also nicht unabdingbar erforderlich für die Nutzung der Parzelle.