2 und 119 Ib 127 ff. Erw. 2). Ein besonders schwerer Eingriff liegt vor, wenn eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall unter Würdigung aller erheblicher Faktoren zu beurteilen. Beim Tatbestand des Sonderopfers geht der Eingriff weniger weit. Eine Entschädigung wird in diesem Fall deshalb geschuldet, weil die Eigentumsbeschränkung zu einer stossenden Rechtsungleichheit gegenüber anderen Eigentümern in gleichen Verhältnissen führt (vgl. dazu BGE 112 Ib 268 f. Erw. 5).