eine materielle Enteignung jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Gebrauch der Sache vollständig untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt. Eine Entschädigung ist im Weiteren auch dann geschuldet, wenn die Einschränkung weniger weit geht, jedoch ein einziger oder einzelne Eigentümer derart betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene, wenn hiefür keine Entschädigung geleistet würde. In diesem Falle wird von einem Sonderopfer gesprochen (vgl. dazu BGE 118 Ib 40 ff. Erw. 2 und 119 Ib 127 ff.