4.2. Im Weiteren verlangt der Rekurrent im Eventualstandpunkt die Ausrichtung einer Entschädigung aus materieller Enteignung. Aufgrund von Art. 26 Abs. 2 BV sind Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss eine materielle Enteignung jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Gebrauch der Sache vollständig untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt.