Im Weiteren ist auch das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers offensichtlich vorhanden. Ausserdem ist die zur Diskussion stehende Einschränkung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verhältnismässig. Sie ist erforderlich und geeignet, um einen sicheren Wasserhaushalt zu gewährleisten. Sie geht insbesondere nicht über das hinaus, was zum Erreichen des angestrebten Zieles vernünftigerweise getan werden muss. Sie ist, gemessen an diesem Ziel, zumutbar und tastet den Kerngehalt der beiden Grundrechte nicht an.