Die einschlägigen und im vorliegenden Fall massgebenden Beschränkungen der Gewässerschutzgesetzgebung sind mit Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar, wonach Eigentumsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen. Mit dem Erlass der zitierten Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung ist die gesetzliche Grundlage für die entsprechende Beschränkung gegeben. Im Weiteren ist auch das öffentliche Interesse am Schutz des Grundwassers offensichtlich vorhanden.