Ausserdem besteht - wie bereits erwähnt - auch die Gefahr, dass durch die Bohrung ein Austausch des Grundwassers unter den verschiedenen Grundwasserstockwerken entstehen könnte, was allenfalls zu einer Minderung der Qualität des Wassers führen könnte. Da aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch die geplanten Bohrungen nicht ausgeschlossen werden kann, fällt die Erteilung einer Bewilligung auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten ausser Betracht. 4.1. Der Rekurrent bemängelt das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage, auf welche sich das im Streite liegende Bauverbot abstützen könnte.