3.3. Im Gewässerschutzbereich Au dürfen laut Ziff. 211 Abs. 1 des Anhanges 4 zur Gewässerschutzverordnung keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen. Sie sind nur dann zulässig, wenn eine Beeinträchtigung des fraglichen Gewässers ausgeschlossen werden kann. Ist - wie vorliegend - eine Bewilligung erforderlich, müssen gestützt auf Art. 32 Abs. 3 GSchV die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrologische Abklärungen) beibringen.