32 Abs. 2 GSchV ist unter anderem für Grundwassernutzungen zu Heizzwecken (lit. c) und für Bohrungen (lit. f) eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG erforderlich. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass das im Streite liegende Vorhaben entgegen der Auffassung des Rekurrenten insbesondere auch der Bewilligungspflicht gemäss Gewässerschutzgesetzgebung untersteht.