3.1. Aufgrund von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) haben die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einzuteilen. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen laut Abs. 2 des gleichen Artikels die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten, welche die Gewässer gefährden könnten, einer kantonalen Bewilligung.