Das Verlegen von Erdsonden für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage bedarf einer kantonalen Bewilligung, wenn die Parzelle in einem Bereich liegt, in dem die ober- und unterirdischen Gewässer durch die Bohrung besonders gefährdet sein können. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind. Die Verweigerung der Bewilligung stellt in als besonders gefährdet eingestuften Gewässerschutzbereichen keine unzulässige Beschränkung des Eigentums dar und zieht keine Entschädigungspflicht der Öffentlichkeit nach sich. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)