Lediglich der Bundesgesetzgeber könnte allfällige in der Praxis bestehende und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nachteilige Auswirkungen wie Verletzung des Gleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots, Wettbewerbsnachteil oder drohende Entlassungen mit einer Ausnahmeklausel korrigieren. Diese hätte zu regeln, dass die Doppelstellung als Verwaltungsrat und Arbeitnehmer für sich alleine noch keinen Anspruchsausschluss bewirken würde, sondern die materielle Möglichkeit eines Verwaltungsrates zur direkten Einflussnahme auf die massgebenden Entscheidungen in der Gesellschaft jeweils individuell zu prüfen wären. (Verwaltungsgericht, Urteil V 15-2009 vom 15. September 2009)