6. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG lässt entsprechend den obgenannten Erwägungen bezüglich mitarbeitender Verwaltungsräte keine Möglichkeit offen, dass unter gewissen Umständen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Lediglich der Bundesgesetzgeber könnte allfällige in der Praxis bestehende und von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nachteilige Auswirkungen wie Verletzung des Gleichheitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots, Wettbewerbsnachteil oder drohende Entlassungen mit einer Ausnahmeklausel korrigieren.