So obliegt dem Verwaltungsrat auch die Aufsicht über den delegierten Geschäftsführer, welcher übrigens gemäss Handelsregisterauszug ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist und nach deren Angaben die Kurzarbeit beantragt haben soll. Demnach ist dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruchsausschluss auf Kurzarbeitsentschädigung beizupflichten.