Die beiden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin haben gemäss Handelsregistereintrag wohl keine Zeichnungsberechtigung. Sie gelten jedoch als Personen, welche zumindest die Möglichkeit haben, als Verwaltungsräte in einem fünfköpfigen Verwaltungsratsgremium Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers und das Geschehen des Unternehmens der Beschwerdeführerin zu nehmen. So obliegt dem Verwaltungsrat auch die Aufsicht über den delegierten Geschäftsführer, welcher übrigens gemäss Handelsregisterauszug ebenfalls Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ist und nach deren Angaben die Kurzarbeit beantragt haben soll.