5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei einem Verwaltungsrat die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme begriffsnotwendig vorausgesetzt wird. Sein Ausschluss ist absolut zu verstehen und gilt unabhängig seines Aufgabenbereiches und der internen Aufgabenteilung. Die beiden Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin haben gemäss Handelsregistereintrag wohl keine Zeichnungsberechtigung.