4. Entsprechend stützt sich das Kreisschreiben über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE) des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO in Randziffer B41 auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung und hält darin fest, dass mitarbeitende Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft unmittelbar von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG verfügen. Die Arbeitslosenkasse hat in diesem Fall ohne weitere Prüfung den Leistungsausschluss zu verfügen.