rung von Kurzarbeit) steht (vgl. Gerhards, AVIG-Kommentar, Art. 31 N 42 f.). Auch in der Botschaft zum Artikel über Kurzarbeitsentschädigung wurde bemerkt, dass mit diesem Ausschlussgrund der sich überdeckenden Interessenlage der Verwaltungsräte Rechnung getragen würde und zudem die Schwierigkeiten hinsichtlich der Überprüfbarkeit berücksichtigen würden (vgl. BBl 1980 III S. 591).