3. Ebenfalls spricht sich auch die Lehre für den Ausschluss der Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung an mitarbeitende Verwaltungsräte aus, zumal hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (u.a. beim Verwaltungsratsmitglied durch Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einfüh- 28