2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung greift der persönliche Ausschlussgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bei einem mitarbeitenden Verwaltungsrat ohne weiteres Platz und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu seinen konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma. Ein Verwaltungsrat hat ex lege massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c A- VIG.