8. Aufgrund des Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Genehmigung der Gefahrenzone X durch die Beschwerdegegnerin zu sistieren. Offen gelassen werden kann vorläufig die Frage, ob die Beschwerdeführer zu ihrem Hauptantrag legitimiert sind, der die Aufhebung der gesamten Gefahrenzone X betrifft, oder im Lichte von BGE 113 Ia 236 nur zu ihrem Subeventualantrag hinsichtlich ihrer eigenen drei Parzellen. (Verwaltungsgericht, Beschluss V 2-2009 vom 21. April 2009)