sich weiter in jedem dieser Fälle die Frage zu stellen haben, ob ihr Genehmigungsentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht zu versehen ist. Sofern die vorbehaltlose Genehmigung als rechtsmittelfähige Verfügung anzusehen ist, müssten die Beschwerdeführer diese wohl aus Vorsichtsgründen - da soweit ersichtlich noch kein entsprechendes bundesgerichtliches Präjudiz besteht - ebenfalls beim Verwaltungsgericht anfechten, das die Verfahren dann gegebenenfalls vereinigen könnte.