Die verfügende Behörde wird zunächst zu entscheiden haben, ob sie die Gefahrenzone der ordentlichen oder gestützt auf Art. 19 der Verordnung über die Landsgemeinde und die Gemeindeversammlungen einer ausserordentlichen Dunke unterbreiten oder allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BauG als Teilzonenplan dem fakultativen Referendum unterstellen will. Sofern die Gefahrenzone in diesem Verfahrensstadium gutgeheissen wird, ist sie der Beschwerdegegnerin zur Genehmigung einzureichen. Wird sie hingegen abgewiesen, würde das vorliegende Verfahren gegenstandslos.