7. Art. 30 Abs. 4 BauG, wonach das Genehmigungsverfahren erst nach Abschluss des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens stattfindet, erweist sich daher als bundesrechtswidrig. Das vorliegende Verfahren muss bis zur Genehmigung der Gefahrenzone X durch die Beschwerdegegnerin sistiert werden.