Die Genehmigungsbehörde kann für die Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorsehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_422/2008 Erw. 1.2.3). Dass die neue bundesgerichtliche Praxis dazu führen kann, dass genehmigte Nutzungspläne aufgrund späterer Rechtsmittelentscheide im Rahmen eines weiteren Planfestsetzungsverfahrens wieder geändert werden müssen, ändert laut Bundesgericht an seiner neuen Beurteilung nichts (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_422/2008 Erw. 2 und 1C_212/2008 Erw. 3).