30 Abs. 1 BauG Zonenpläne vor der öffentlichen Auflage einer Vorprüfung unterzieht, weil diese Vorprüfung den Genehmigungsentscheid nicht zu ersetzen vermag (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1C_212/2008 Erw. 2.4). Der Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 Abs. 3 RPG wurde vom Gesetzgeber nämlich nicht als reine Formalität, sondern als Mittel der Aufsicht und Koordination für die kantonale Genehmigungsbehörde konzipiert. Die Genehmigungsbehörde kann für die Grundeigentümer verbindliche Bedingungen und Auflagen vorsehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_422/2008 Erw.