An der Notwendigkeit der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin bereits als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz über die Gefahrenzone Oberer Schöttler befunden hat (vgl. dazu Marti, a.a.O., S. 683), zumal für deren Verbindlichkeit zuerst noch die Dunke als erste Instanz zustimmen muss. Ebensowenig ändert an diesen Überlegungen die Tatsache etwas, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BauG