Ein Urteil eines kantonalen Verwaltungsgerichts kann also erst beim Bundesgericht angefochten werden, wenn die kantonale Genehmigung vorliegt (vgl. dazu auch die Anmerkungen von Arnold Marti in ZBl 2008, S. 682 ff.). Nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis erscheint es erforderlich, dass der Genehmigungsentscheid spätestens im Beschwerdeverfahren vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt wird.