Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_190/2007, das diesbezüglich eine neue Praxis begründet, entschieden, dass es eine Beschwerde gegen die Festsetzung kommunaler Nutzungspläne ausschliesslich nach Vorliegen der kantonalen Genehmigung behandelt, die für die Verbindlichkeit der Pläne notwendig ist. Ein Urteil eines kantonalen Verwaltungsgerichts kann also erst beim Bundesgericht angefochten werden, wenn die kantonale Genehmigung vorliegt (vgl. dazu auch die Anmerkungen von Arnold Marti in ZBl 2008, S. 682 ff.).