6. Nach der Konzeption des Innerrhoder Gesetzgebers muss somit vor der Annahme durch die Bezirksgemeinde bzw. die Dunke und der Genehmigung durch die Beschwerdegegnerin das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sein. Art. 25a 26 Abs. 4 RPG verlangt aber für das Nutzungsplanverfahren eine Koordination. Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis von Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren.